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Zur schnellen Kurzinformation über das Projekt empfehlen wir, die nachstehend herausgehobenen Abschnitte zu lesen: Dieses Projekt bezieht sich zwar konkret auf die Bundesrepublik Deutschland, doch es können sich an der WillensBekundung zur Unterstützung des Projektzieles auch Menschen beteiligen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Im Zeitalter der Globalisierung erscheint es uns nicht nur legitim, sondern mehr und mehr geboten, »in weltbürgerlicher Absicht« - wie
der Königsberger Philosoph Immanuel Kant es schon 1784 in seiner Schrift »Idee zu einer allgemeinen Geschichte ...« formulierte - fortschrittliche demokratische Entwicklungen geistig-politisch und
moralisch überall zu unterstützen.
So beabsichtigt die deutsche Bundesregierung, im Herbst erneut den Entwurf eines Verfassungs-Gesetzes zur Regelung der dreistufigen Volksgesetzgebung im Deutschen Bundestag einzubringen. Geht sie dabei erneut so vor wie am Ende der letzten Legislaturperiode [s. Ziff. 4., 5., 6. und Dokumentation der Vorgänge des Jahres 2002] wird es die Zweidrittelmehrheit wieder nicht geben. Oder aber die Opposition wird ihre Zustimmung von einem solchen Kompromiss abhängig machen, durch den dann wahrscheinlich unabdingbare Kriterien für den demokratischen Charakter der Regelung unterbleiben würden [s. Ziff. 7.2].
Deshalb ist von entscheidender Bedeutung, dass durch möglichst zahlreiche WillensBekundungen aus der Bevölkerung deutlich wird,
was zu beachten ist und wie Beschluss gefasst werden soll: Durch das Volk selbst [s. Ziff. 7.1].
Das Projekt Volksentscheid geht von der Erkenntnis aus, dass eine Demokratie erst dann auf der Höhe der Zeit steht, wenn die Verfassung garantiert, dass die Stimmberechtigten nach dem Prinzip der Volkssouveränität jederzeit gemäß entsprechender Regelungen auch unmittelbar die politische Entwicklung ihres Gemeinwesens bestimmen können. Den dafür zeitgemäßen Prozess [s. Ziff. 7.] bezeichnet das Projekt als »dreistufige Volksgesetzgebung«. Ziel der Initiative ist es, durch eine Volksabstimmung eine diesbezügliche Verfassungsänderung zu beschließen und im Grundgesetz zu verankern. Dazu richtet sich das Projekt Volksentscheid mit der Forderung an den Deutschen Bundestag, unverzüglich die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu beschließen.
Im Oktober des nächsten Jahres, 2004, sind es zwanzig Jahre, seit der Volksvertretung zum ersten Mal, umfassend begründet, ein entsprechendes Anliegen mit einer von Hunderttausenden unterstützten Petition vorgelegt wurde. Damals stimmten nur wenige Abgeordnete dafür. Weitere Petitionen – 1987/88 , 1993/94, 1998 und 2002 – wurden zwar ebenfalls von der Parlamentsmehrheit abgelehnt, doch die Zahl der Befürworter wuchs von Mal zu mal. Schon 1994 unterstützten die Fraktionen der Sozialdemokraten, der Grünen und der PDS - im Hinblick auf die wegen des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes erforderlich gewordenen Grundgesetzänderungen - die dreistufige Volksgesetzgebung mit eigenen Gesetzentwürfen; sie orientierten sich dabei weitgehend, wenn auch nicht konsequent, an den Vorschlägen der Petenten. Doch die FDP und die CDU/CSU lehnten mit ihrer damaligen Mehrheit geschlossen ab. So auch beim Versuch der Regierungsparteien, kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode 2002 ein entsprechendes Verfassungsgesetz, welches der Zweidrittelmehrheit bedarf, zu beschließen. Hier muss aber kritisch hinzugefügt werden, dass die rot-grüne Koalition leider die ihr damals unterbreitete Anregung nicht aufgriff, den Versuch zu machen, das angestrebte Ziel auf einem Weg zu erreichen, für den die Zweidrittelmehrheit nicht erforderlich gewesen wäre: Nach dem geltenden Recht des Grundgesetzes Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 gibt es zwar noch keine Regelung der dreistufigen, also aus der Mitte des Volkes initiierten und dann über ein Volksbegehren zum Volksentscheid führenden Volksgesetzgebung; aber es gibt bereits das Abstimmungsrecht des Volkes. Wenn es nämlich heißt: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus«, indem es sie ausübt »in Wahlen und Abstimmungen«, dann folgt daraus, dass der parlamentarische Gesetzgeber verpflichtet ist, dieses Grundrecht des Volkes durch ein mit einfacher Mehrheit zu beschließendes Bundesabstimmungsgesetz zu regeln, um von Fall zu Fall eine Volksabstimmung anberaumen zu können - solange es eine andere Regelung der Volksgesetzgebung, z. B. die durch das Projekt »Volksentscheid« angestrebte, noch nicht gibt. So ist die bestehende Verfassungslage. Es ist bekannt, dass unter den Juristen darüber kontrovers diskutiert wird. Doch die Behauptung, es sei – wie oben dargelegt – auch die vom Projekt Volksentscheid hierzu vertretene Position nicht stichhaltig, ist solange lediglich eine private juristische Meinung, als darüber das Bundesverfassungsgericht noch nicht so oder so entschieden hat. Das heißt: Wenn es der rot-grünen Koalition mit der verfassungsrechtlichen Regelung der Volksgesetzgebung ernst wäre, und wenn sie diese Entscheidung – wie es einer Demokratie, die diesen Namen verdient, anstünde – dem Souverän selbst überließe, dann sollte sie es der Opposition anheimstellen, gegen das Gesetz zur Volksabstimmung über die Volksgesetzgebung beim Bundesverfassungsgericht eine Normenkontrollklage vorzubringen. Dann wäre der leidige Streit um die Reichweite des Grundgesetzartikels 20 Absatz 2 ein für allemal entschieden. Die WillensBekundung, zu der das Projekt Volksentscheid aufruft, bezieht sich auf zwei Sachverhalte. Wer sich beteiligt, unterstützt beide Punkte: 7.1 Wenn, wie angekündigt, die Regierung im Herbst erneut einen Gesetzentwurf zur dreistufigen Volksgesetzgebung im Parlament einbringen wird, sollte sie den Beschluss darüber dem Volk selbst überlassen, d. h. mit ihrer einfachen Mehrheit ein Gesetz zur Durchführung einer entsprechenden Volksabstimmung gemäß Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 verabschieden. Wie sich die Opposition dazu verhält, wird man sehen. Bestreitet sie, dass dieses Gesetz verfassungskonform ist, kann sie das durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen. Auf dessen rechtliche Urteilsbildung kann und will die WillensBekundung keinen Einfluss nehmen – egal wie stark sie ist. Sie ist eine Methode, um durch die Mobilisierung und Bündelung einer möglichst großen Zahl von Zustimmungen für das Ziel eines jeweiligen Projektes politische Prozesse zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
a. Einhunderttausend Stimmberechtigte sollen das Recht haben, eine Volksinitiative zu bilden, um dem Bundestag ein politisches Anliegen oder einen bestimmten Gesetzentwurf vorzulegen. Der konkrete Gegenstand kann sich dabei auf alles beziehen, was auch das Parlament zu bearbeiten und zu beschließen befugt ist. Der Bundestag hat innerhalb einer festzulegenden Frist über das Anliegen zu entscheiden. b. Wird es abgelehnt, kann die Volksinitiative ein Volksbegehren einleiten, um einen Volksentscheid zu bewirken. Dazu muss sie innerhalb eines Jahres in freier Sammlung die Unterschriften von mindestenszwei Millionen Stimmberechtigten für ihr Anliegen gewinnen. Die Listen mit dem Inhalt des Begehrens müssen auch bei allen öffentlichen staatlichen Institutionen ausliegen. c. Ist ein Volksbegehren erfolgreich, findet frühestens nach einem halben und spätestens nach einem Jahr der Volksentscheid statt. Eine vorgeschriebene Mindestbeteiligung soll es nicht geben. Beschlossen ist, wofür die Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben wurde. d. Von entscheidender Bedeutung ist, dass in dem halben bzw. dem Jahr vor dem Volksentscheid die Positionen Pro und Contra in den Massenmedien ihre Argumente gleichberechtigt darstellen können. Dies in Verständigung mit den Verantwortlichen der Medien und den Vertretern der beiden Positionen zu gestalten, soll einem Informationsrat obliegen. Nur wenn es gelingen wird, einen großen Teil der Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung an der WillensBekundung für diese beiden Forderungen zu aktivieren, wird es eine Chance geben, das Ziel zu erreichen. Deshalb rufen wir dazu auf, das Projekt Volksentscheid überall im Land bekannt
zu machen. Helfen Sie mit, dass alle von dem Angebot www.volksentscheid.willensbekundung.net erfahren!
Die beigefügten Texte informieren über vielfältige Fragen im Zusammenhang mit der dreistufigen Volksgesetzgebung. Sie dokumentieren auch die wichtigsten außerparlamentarischen GesetzesInitiativen, die es für dieses Ziel seit dem Beginn der Öffentlichkeitsarbeit 1983/84 gegeben hat bzw. gibt. Dieses Dossier wird laufend auch durch Informationen über andere Aktivitäten und Entwicklungen für mehr direkte Demokratie und über einschlägige theoretische Debatten ergänzt. PDF des vorstehenden Textes [Informierende Texte [PDF] [Formular WillensBekundung] [zum Anfang] |